Haus schätzen lassen
"Immobilienwert - Haus einfach schätzen lassen!"

Auftragsablauf

Unser Tätigkeitsbereich liegt im Gebiet des Kreises Paderborn und Umgebung. In Ihrem Auftrag erstellen wir für Ihr Objekt eine Immobilienschätzung in Anlehnung an die Immobilienwertermittlungs-Verordnung (ImmoWertV) und den jeweils gültigen Richtlinien.

Es handelt sich hierbei um eine individuelle und von einem Sachverständigen durchgeführte Berechnung zur Werteinschätzung Ihrer Immobilie.


Anfrage

Auf Ihre Anfrage hin, nehmen wir Kontakt zu Ihnen auf und besprechen die weiteren Einzelheiten für Ihre Immobilienschätzung.

Angebot

Nach Klärung der wesentlichen Kriterien erhalten Sie ein individuelles und unverbindliches Angebot von uns. 

Auftragserteilung

Nach erfolgreicher Auftragserteilung besprechen wir mit Ihnen weitere Angaben und Unterlagen zu Ihrem Objekt.

Ortstermin

Nach Sichtung der Unterlagen und Auskünfte über Ihre Immobilie vereinbaren wir mit Ihnen einen Termin für eine gemeinsame Besichtigung vor Ort.  In diesem Termin werden wir selbstverständlich auf alle Fragen von Ihnen eingehen.

Sollte eine Innenbesichtigung nicht möglich sein, können auch alle Außenfaktoren und Unterlagen zum Objekt für die Ermittlung ausreichen.

Immobilienschätzung

Nach Auswertung der Erkenntnisse aus dem Ortstermin und der vorliegenden Unterlagen erstellen wir Ihre individuelle Immobilienschätzung.

Fertigstellung

In der Regel liegt Ihnen Ihre Immobilienschätzung nach der Besichtigung spätestens innerhalb einer Woche vor.

Sollten Sie die Immobilienschätzung besonders zeitnah benötigen, versuchen wir das natürlich zu berücksichtigen. 

Die von uns erstellten Unterlagen erhalten Sie in digitaler Form und auf besonderen Wunsch auch gern per Post. 

Abrechnung

Wir halten uns selbstverständlich an unser Angebot, daher erfolgt die Abrechnung immer auf der Grundlage des beauftragten Angebotes.



Bitte beachten Sie, dass die von uns angebotene Immobilienschätzung keine Immobilienbewertung im Sinne der Verkehrswertermittlung gemäß § 194 BauGB ist und kein Gutachten eines Sachverständigen ersetzen kann. 



Kontakt

Kontaktieren Sie uns für ein kostenloses und unverbindliches Angebot.






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